Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solflex GmbH / Solflex LTD

1. ALLGEMEINES

Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, auch wenn der Kunde etwas anderes vorschreibt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gelten nur soweit sie sich mit diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen decken. Die Übernahme der Ware gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung sowie der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage www.solflex.eu abrufbar.


2. ANGEBOT

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angaben über Maße, Gewichte, technische Daten, Mengen und Lieferzeiten sind unverbindlich.


3. AUFTRAGSERTEILUNG, ÄNDERUNG DES LEISTUNGSGEGENSTANDS

3.1. Aufträge müssen schriftlich per E-Mail erteilt werden. Aufträge gelten durch uns erst als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt werden. Mündliche und telefonische Absprachen und Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

3.2. Auch nach Annahme eines Auftrages behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die zwischenzeitliche Liquiditätsauskunft über den Kunden die gänzliche oder teilweise Nichterfüllung durch den Kunden erwarten lässt.

3.3. Darüber hinaus behalten wir uns nach Annahme eines Auftrages Änderungen und Verbesserungen des Leistungs- bzw. Liefergegenstands, etwa in Bezug auf Bauart und Ausführungen, vor, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind (z.B. Lieferung eines gleich- oder höherwertigen Geräts). Derartige Änderungen und Verbesserungen gelten vorweg als genehmigt.

3.4. Eine gänzliche oder teilweise Stornierung bzw. Änderung eines Auftrags durch den Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig und berechtigt uns, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine (Storno-)Gebühr in Höhe von 20 % des Auftragswerts, mindestens jedoch EUR 250, dem Kunden in Rechnung zu stellen.


4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen, in der Regel einmal jährlich herausgegebenen Preisliste. Änderungen der Preise bleiben auch unterjährig vorbehalten.

4.2. Die Preise verstehen sich netto ohne jeglicher Steuern, Gebühren oder Abgaben in angegebener Währung einschließlich Verpackung, wenn nicht anders angegeben, ex unser Speditionslager. Emballagen und Packmaterial werden nicht zurückgenommen.

4.3. Beanstandungen von Rechnungen, die später als 2 Wochen nach Rechnungserhalt zugehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Die Rechnungen sind, wenn nicht anders angegeben, 30 Tage netto ab Rechnungsdatum fällig, wobei als Zahlungstag der Tag des Einlangens bei uns gilt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. in Rechnung gestellt. Weiters sind wir im Falle des Verzuges berechtigt, sämtliche Kosten, die mit der Einbringlichmachung der Forderung verbunden sind, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, zu fordern.

4.4. Im Fall der Vereinbarung von Ratenzahlungen gilt Terminverlust für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate als vereinbart.

4.5. Wir sind berechtigt, die Auslieferung von Vorauskasse abhängig zu machen.

4.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen.


5. LIEFERZEIT

5.1. Die Angabe von Lieferzeiten ist lediglich annähernd und unverbindlich, wir sind jedoch bemüht die angegebenen Termine einzuhalten. Auf die Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit besteht kein Anspruch. Lieferverzögerungen ziehen daher z.B. weder Schadenersatzansprüche nach sich noch berechtigen sie zur Auflösung des Vertrages. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferzeiten aufgrund höherer Gewalt, Streik oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht eingehalten werden.

5.2. Änderungen von Lieferterminen müssen vom Auftraggeber 5 Werktage vor dem Lieferdatum schriftlich an die Solflex GmbH bekannt gegeben werden. Sonst sind wir verpflichtet Storno-Kosten für den Transport in der Höhe von mindestens 250 EUR an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

5.3. Pönaleforderungen des Kunden werden von uns in keinem Falle akzeptiert.

5.4. Teillieferungen sind zulässig.

5.5. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist Solflex berechtigt Lieferungen bis zur Bezahlung der früheren Lieferung zurückzuhalten, ohne insoweit dem Besteller zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.


6. LIEFERANNAHME, GEFAHRENÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG

6.1. Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wird DAP (Incoterms 2010) zu dem vereinbarten Bestimmungsort in Österreich.

6.2. Grundsätzlich beinhaltet die Lieferung DAP nur eine Mindest-Transportversicherung. Eine zusätzliche Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nach gesonderter Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

6.3. Der Kunde hat die bei ihm oder direkt bei seinen Abnehmern eingehenden Liefergegenstände unverzüglich auf Transportschäden zu prüfen, eventuelle Beschädigungen an der Verpackung oder am Gerät auf dem Lieferschein zu vermerken und die Übernahme gegenüber dem Frachtführer zu verweigern. Entdeckt der Kunde Transportschäden erst nachträglich, so trifft ihn die Obliegenheit uns dies unverzüglich, spätestens 3 Arbeitstage nach Lieferung, zu melden, widrigenfalls er Ansprüche aus der Transportversicherung verlieren kann.

6.4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ohne Fristsetzung die Ware als geliefert zu berechnen oder über sie anderweitig zu verfügen. Bei anderweitiger Verfügung läuft die Lieferfrist neu an, beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Anforderung der Ware durch den Kunden.

6.5. Wir sind berechtigt, dem Kunden die durch Annahmeverzug entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung zu berechnen.


7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Im Fall einer Be- oder Weiterverarbeitung unseres Vorbehaltseigentumes erwerben wir unentgeltlich Eigentum an der neuen Sache. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, so tritt uns der Kunde im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Rechnungen schon jetzt ein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab, und zwar sowohl an den Zwischen- als auch an den Enderzeugnissen.

7.2. Der Kunde darf von uns gelieferte Waren und die aus ihrer Be- oder Weiterverarbeitung, Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus dieser Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegenüber Dritten entstehenden Forderungen samt Nebenrechten tritt der Kunde schon jetzt an uns zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ab. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens gleichzeitig mit der Weiterveräußerung einen Buchvermerk über die erfolgte Abtretung der Forderungen in seinen Handelsbüchern vorzunehmen.

7.3. Vor Zahlung des Kaufpreises für den Kaufgegenstand ist der Kunde zum Weiterverkauf nur unter der Bedingung berechtigt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer (Endkunden) von der Vorausabtretung des Weiterveräußerungserlöses verständigt.

7.4. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B.: Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.

7.5. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderung hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und unser Eigentumsrecht dem Dritten darzulegen. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Kunde.